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§ 23 JAPG - Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung fest. Dabei sind die Punktzahlen der sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung zu je einem Neuntel zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten. Die Leistungen aus dem Schwerpunktstudium und der Schwerpunktbereichsprüfung bleiben bei der Entscheidung nach Satz 1 unberücksichtigt.

(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote
von 14,00 bis 18,00,
gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote
von 11,50 bis 13,99,
vollbefriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote
von 9,00 bis 11,49,
befriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote
von 6,50 bis 8,99,
ausreichendbei einer Punktzahl der Abschlussnote
von 4,00 bis 6,49.

(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird den Prüflingen das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen mündlich kurz begründet. Auf Wunsch des Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die übrigen Prüflinge während der Bekanntgabe ausschließen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Prüfungsergebnis dem Justizprüfungsamt mit.