Versionsverlauf


§ 23 JAPG - Gesamtnote, Zeugnis

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über deren Ergebnis und setzt die Gesamtnote fest. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten sowie der Prüfungsteile der mündlichen Prüfung zu je ein Neuntel zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote von 14,00 bis 18,00,
gutbei einer Punktzahl der Abschlussnote von 11,50 bis 13,99,
vollbefriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von 9,00 bis 11,49,
befriedigendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von 6,50 bis 8,99,
ausreichendbei einer Punktzahl der Abschlussnote von 4,00 bis 6,49

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission soll das Ergebnis den Prüflingen mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen mündlich kurz begründet werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, ist das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Prüfungsergebnis dem Justizprüfungsamt mit.