§ 95 BbgLWahlV - Stimmabgabe im Wahllokal
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal richten sich bei verbundenen Bundestags- und Landtagswahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Landtagswahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung.
(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.