§ 37 OBG - Allgemeine Aufsichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 33) hat auch bereits verkündete ordnungsbehördliche Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen.
(2) Kommen die verordnungsgebenden Behörden binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete ordnungsbehördliche Verordnung auf. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu verkünden (§ 35).