§ 35 OBG - Verkündung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
(1) Für die Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und Landkreise gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden haben auf die Verkündung von Verordnungen des Landkreises, die im Gebiet der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt verkündet werden.
(2) Ordnungsbehördliche Verordnungen des Innenministeriums sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen, solche des Landesverwaltungsamtes im Staatsanzeiger zu verkünden.
(3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine ordnungsbehördliche Verordnung sofort zu verkünden, und ist eine Verkündung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung im Rundfunk, im Fernsehfunk, durch Lautsprecher oder sonst auf jede andere geeignete Art amtlich veröffentlicht werden. Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach den Absätzen 1 oder 2 zu veröffentlichen; hierbei ist auf Zeit und Art der Notverkündung hinzuweisen.