§ 33 OBG - Vorlagepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und Landkreise sind der Rechtsaufsichtsbehörde, ordnungsbehördliche Verordnungen des Landesverwaltungsamtes sind dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium, jeweils im Entwurf vorzulegen. Sie dürfen erst erlassen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde oder das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage festgestellt hat, dass die Verordnung zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen höherer Behörden in Widerspruch steht.