§ 35 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die Schiedsstelle nach § 1 ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
(2) Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.