§ 37 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.