§ 22 GO LT - Verzicht auf Fristen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Der Landtag kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Fristen nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 verzichten, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten widerspricht.