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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 GO LT - Verzicht auf Fristen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Der Landtag kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Fristen nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 verzichten, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten widerspricht.