§ 62c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Für die Leistungen nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b gelten die §§ 33 und 34 entsprechend. 2Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förderung nach § 62a Abs. 3 und 4 und § 62b richten sich nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Besonderheiten des § 62a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie des § 62b nicht entgegenstehen.