§ 62c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfänger einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62a und 62b haben und auch keine Leistungen nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über Beihilfen zur Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - (AVV-GF) vom 17. Dezember 1981 (GMBI. 1982 S. 65) in Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen.

(2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen.