§ 62c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt Personen, die

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 62a erfüllen,
  2. 2.
    an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht teilnehmen und
  3. 3.
    die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen,

für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges das Eingliederungsgeld nach § 62a. 2Die durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45 erstattet. 3Der Deutsch-Sprachlehrgang wird längstens 10 Monate gefördert. 4§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 nicht erfüllen, jedoch im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben und beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzunehmen, und

  1. 1.
    eine einmalige Überbrückungshilfe der Bundesregierung nach den Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 29. November 1985 (GMBl. 1986 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinien vom 17. Dezember 1986 (GMBl. 1987 S. 20), erhalten haben, oder
  2. 2.
    als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder
  3. 3.
    im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362), im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),

erhalten für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges die Leistungen nach Absatz 1. 2Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen und an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit Teilzeitunterricht von mindestens zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich teilnehmen und eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens zwölf und höchstens vierundzwanzig Stunden wöchentlich ausüben, erhalten die Leistungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrgangs das Eingliederungsgeld nach der Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 62a Abs. 3 Satz 1 bemißt und die Förderung für längstens 18 Monate gewährt wird.