§ 204 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Oberassistenten und die Oberingenieure werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 57 Abs. 3 oder § 58 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 sowie § 203 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.