§ 200 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Sollen Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 auch aus anderen als den in § 6 Abs. 4 genannten Gründen zugelassen werden.
(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.