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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 83 BbgKWahlV - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden.

(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. 1.

    bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,

  2. 2.

    bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde.

(7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht

  1. 1.

    in der für das Amt üblichen Form oder

  2. 2.

    in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen.

Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.