§ 15f ArchG - Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 15a Absatz 1 einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sind zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen.