§ 26 ArchG - Auskünfte, Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Architektenkammer die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betroffene sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würde.
(2) Die Architektenkammer darf Dritten Auskunft aus der Architektenliste und den nach § 2a Absatz 1, § 2b Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften der Wohnung und der Niederlassung, Fachrichtungen, Tätigkeitsarten und Haftungsbegrenzungen erteilen. Mit Zustimmung des Architekten oder Stadtplaners darf sie auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer darf die Angaben nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. Hierauf ist jeweils zwölf Wochen vor einer beabsichtigten Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg, hinzuweisen.
(3) Soweit dies nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, darf die Architektenkammer öffentlichen Stellen über Absatz 2 Satz 1 und 2 hinausgehende personenbezogene Informationen übermitteln oder von diesen erheben über Eintragungsbewerber, Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungen in die Architektenliste und in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Versagungen und Löschungen, zur Berufsausübung, zu Rügen, berufsgerichtlichen Verfahren und Maßnahmen und zur Versagung oder Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Absatz 4 Satz 2.
(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.
(5) Die Architektenkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
(6) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(7) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Rügen nach § 18 Absatz 4 und Verweise nach § 19 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.