ArchG,BW - Architektengesetz

Architektengesetz

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

In der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 30)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ABSCHNITT I
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung
Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner1
Berufsbezeichnung2
Partnerschaften2a
Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft2b
Architektenliste3
Voraussetzungen für die Eintragung4
Europäischer Berufsausweis4a
Vorwarnmechanismus, Statistik4b
Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse5
Versagung der Eintragung6
Löschung der Eintragung7
Auswärtige Dienstleister8
Ausbildungsbezeichnung9
ABSCHNITT II
Architektenkammer Baden-Württemberg
Errichtung der Kammer10
Mitglieder der Kammer11
Aufgaben der Kammer12
Versorgungswerk13
Organe der Kammer14
Satzung15
Prüfung der Verhältnismäßigkeit15a
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung15b
Überwachung nach Erlass15c
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit15d
Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung15e
Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen15f
Eintragungsausschuss16
Berufsordnung17
Berufswidrige Handlungen18
Berufsgerichtliche Maßnahmen19
Berufsgerichte20
Berufsgerichtliche Verfahren21
Tilgung22
Schlichtungsausschuss23
Finanzwesen der Kammer24
Schweigepflicht25
Auskünfte, Datenübermittlung26
Staatsaufsicht27
ABSCHNITT III
Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten28
Ausführungsvorschriften29
Inkrafttreten30
Anlagen
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 1)
Anlage 1
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 2)
Anlage 2
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 3)
Anlage 3
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 4)
Anlage 4

§§ 1 - 9, ABSCHNITT I - Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

§ 1 ArchG - Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 ArchG - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung >freier Architekt< oder >freie Architektin<, >freier Innenarchitekt< oder >freie Innenarchitektin<, >freier Landschaftsarchitekt< oder >freie Landschaftsarchitektin<, >freier Stadtplaner< oder >freie Stadtplanerin< führen.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

§ 2a ArchG - Partnerschaften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1.500.000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden.

(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.

(5) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.