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  • ab 01.09.1996 (aktuelle Fassung)

§ 27 AbgG - Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Beurlaubungen der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg, der Berufsrichterinnen, Berufsrichter und Angestellten gemäß § 13 Absatz 1 beziehungsweise § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149, 150), enden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gemäß § 13 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, die bis zur Beendigung der Beurlaubung verbracht wurde, bleibt erhalten.