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§ 13 LKatSG M-V - Externe Notfallpläne (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Für Betriebe, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) unterliegen, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. 1.
    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. 2.
    Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
  3. 3.
    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. 4.
    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen.

(2) Die Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen

  1. 1.
    bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
  2. 2.
    bei bestehenden Betrieben, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen unter die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), fallen, umgehend und
  3. 3.
    bei sonstigen Betrieben bis zum 2. Februar 2002

zur Verfügung zu stellen.

(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf Grund der Informationen des Sicherheitsberichtes entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes nach Absatz 1 Satz 1 erübrigt. Dazu ist die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen. Die Entscheidung ist zu begründen und soll befristet werden.

(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.
    Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. 2.
    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. 3.
    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. 4.
    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. 5.
    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. 6.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. 7.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte benachbarter Bundesländer sowie der Republik Polen bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu geben. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers (§ 7 Abs. 1 und 2) und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(1) Amtl. Anm.:

Umsetzung des Artikels 24 der Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996