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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28 SBesG - Beförderungsämter

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.