§ 59 BremWahlG - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt; dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten;
- 2.
die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:
- a)
in § 16 tritt
- aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,
- bb)
in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag,
- cc)
in Absatz 5 Satz 2 an Stelle des 59. Tages der 31. Tag;
- b)
in § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag;
- c)
in § 23 tritt
- aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
- bb)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag;
- d)
in § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag;
- 3.
die Aufstellungsfristen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.