§ 58a BremWahlG - Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn die Bürgerschaft zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 75 Absatz 4 der Landesverfassung bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt der Bürgerschaft unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist sie nicht beschlussfähig, so entscheidet das nach § 37 gebildete Wahlprüfungsgericht über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,
- 1.
um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,
- 2.
um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,
- 3.
um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,
- 4.
um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.
(2) Hat die Bürgerschaft oder das Wahlprüfungsgericht nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist, gelten § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.