§ 59 BremWahlG - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremWahlG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Abs. 3 der Landesverfassung liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Abs. 1 der Landesverfassung genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt. Dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten.
- 2.
Die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:
- a)
In § 16 tritt
- aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 75. Tages der 54. Tag,
- bb)
in Absatz 3 an Stelle des 58. Tages der 44. Tag.
- b)
In § 17 tritt an Stelle des 54. Tages der 34. Tag.
- c)
In § 23 tritt
- aa)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 44. Tages der 30. Tag,
- bb)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 37. Tages der 24. Tag.
- d)
In § 24 Abs. 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag.
- 3.
Die Aufstellungsfristen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.