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§ 59 BremWahlG - Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremWahlG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Der Wahltag muss innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Abs. 3 der Landesverfassung liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Abs. 1 der Landesverfassung genannten Ereignis durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt. Dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten.

  2. 2.

    Die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:

    1. a)

      In § 16 tritt

      1. aa)

        in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 75. Tages der 54. Tag,

      2. bb)

        in Absatz 3 an Stelle des 58. Tages der 44. Tag.

    2. b)

      In § 17 tritt an Stelle des 54. Tages der 34. Tag.

    3. c)

      In § 23 tritt

      1. aa)

        in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 44. Tages der 30. Tag,

      2. bb)

        in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 37. Tages der 24. Tag.

    4. d)

      In § 24 Abs. 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag.

  3. 3.

    Die Aufstellungsfristen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.