§ 36 LWO - Bekanntmachung der Landes- und Bezirkslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der durch § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landes- und Bezirksliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des etwaigen Nachfolgers anzugeben. Weist ein Bewerber oder Nachfolger bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, muss an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landes- und Bezirkslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.