§ 35 LWO - Zulassung der Landes- und Bezirkslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landes- oder Bezirksliste oder mehreren Landes- oder Bezirkslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.