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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 40 BbgLWahlV - Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbenden. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

(4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.