§ 36 LDG M-V - Erhebung der Disziplinarklage
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Soll gegen Beamte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 43, § 52 Absatz 1) zu erheben. Sie ist von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.