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§ 36 LDG M-V - Erhebung der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Soll gegen Beamte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 43, § 52 Absatz 1) zu erheben. Sie ist von dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.