§ 34 LDG M-V - Einstellungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
- 5.der Beamte stirbt,
- 6.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
- 7.bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(2) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.