Versionsverlauf


§ 34 LDG M-V - Einstellungsverfügung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  5. 5.
    der Beamte stirbt,
  6. 6.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
  7. 7.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(2) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.