§ 99a SBG - Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
- 1.
soweit die Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) vorliegen,
- 2.
soweit sie erforderlich ist
- a)
für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
- b)
für die automatisierte Erledigung von Aufgaben,
- c)
für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen oder
- d)
zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und
- 3.
wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.
(2) Die Auftragserteilung einschließlich aller Unterauftragserteilungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
- 1.
beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann,
- 2.
der Auftragsverarbeiter sich vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und
- 3.
die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.