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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 97 SBG - Anhörungspflicht vor Übernahme ungünstiger Bewertungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.