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§ 98 SBG - Auskunftsrecht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, einen Anspruch auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden.

(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(3) Der Anspruch auf Auskunft umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht. Soll Einsicht in die Personalakte gewährt werden, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo diese gewährt wird. Soweit wichtige dienstliche Gründe, insbesondere ein unverhältnismäßig großer Aufwand, oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt.

(4) Ein Anspruch auf Auskunft aus Sicherheitsakten besteht nicht. Ebenfalls nicht der Auskunft unterliegen Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person bei Akteneinsicht weiteren, schwerwiegenden Schaden an der Gesundheit nimmt. Bei Akten, in denen die Daten der betroffenen Personen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist die Gewährung von Akteneinsicht unzulässig.

(5) Wird die Auskunft verweigert, bedarf dies keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn dies dem Zweck der Auskunftsverweigerung abträglich ist. Die betroffene Person ist darüber zu unterrichten, dass sie nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen kann.