§ 13 LStatG - Adressdateien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 29-2
(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind
- 1.
bei der Vorbereitung von Landesstatistiken
- a)
zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
- b)
zur Auswahl der in Suchproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
- c)
zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
- 2.
bei der Erhebung von Landesstatistiken für
- a)
den Versand der Fragebögen,
- b)
die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
- 3.
zur Aufbereitung von Landesstatistiken für
- a)
die Leberprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
- b)
statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,
- c)
Hochrechnungen bei Stichproben,
- d)
Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.
(2) Zur Führung der Adressdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:
- 1.Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
- 2.Rechtsform bei Unternehmen,
- 3.Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,
- 4.Zahl der tätigen Personen,
- 5.Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
- 6.Datum der Aufnahme in die Adressdatei.
(3) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.
(4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.