§ 40 POG - Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unterbrechen oder verhindern von
- 1.
- 2.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden.
(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 erheblich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
- 1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
- 2.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
- 3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts,
- 4.
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und
- 5.
im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen,
zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.