§ 38 POG - Auskunft über Nutzungsdaten
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
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Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 36 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.