§ 40 POG - Auskunft, Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei erteilen dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck sowie die Rechtsgrundlage der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Auskunft aus Akten besteht nur, wenn Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Auskunftsinteresse steht. Statt einer Auskunft aus Akten kann dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt werden.
(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Wird dem Betroffenen die Auskunft verweigert, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Gründe für die Auskunftsverweigerung zu nennen. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.
(4) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Auskunftserteilung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
(5) Personen, gegen die sich eine verdeckte Datenerhebung richtet, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten. Sonstige betroffene Personen sind nach Maßgabe des Satzes 1 zu unterrichten, soweit eine Datenerhebung nach § 29 erfolgt ist oder andere besonders schutzwürdige Interessen dies erfordern. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Die Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 unterbleibt, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. Ist eine Unterrichtung auch 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme aus den gesetzlichen Gründen nicht zulässig, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig.
(6) Eine Unterrichtung nach Absatz 5 unterbleibt, soweit
- 1.sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt,
- 2.zu ihrer Durchführung weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten und dies im Interesse der betroffenen Person nicht geboten erscheint oder
- 3.keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder diese unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind.