§ 8 BauKaG NRW - Aufgaben der Vertreterversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die jeweilige Vertreterversammlung beschließt über
- 1.
die Satzungen,
- 2.
die Genehmigung der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
- 3.
die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- 4.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 5.
die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und im Falle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen auch die Wahl des Sachverständigenausschusses,
- 6.
die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,
- 7.
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie
- 8.
die Bildung eines Versorgungswerks.
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Hauptsatzung regelt die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, das erneute Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse über die Hauptsatzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Vertreterversammlung.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 sowie von auf Grundlage von nach § 10 erlassenen Satzungen kann der jeweilige Vorstand die jeweilige Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne der Absätze 4 und 5.
(7) Absatz 6 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe und Ausschüsse sowie auf die von der jeweiligen Vertreterversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden.