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  • ab 01.07.1980 (außer Kraft)

§ 22 DSchG - Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe. § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Landschaftsverbände beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.

(3) Die Landschaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch Denkmalpflegeämter insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
    Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  2. 2.
    wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,
  3. 3.
    Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,
  4. 4.
    wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,
  5. 5.
    Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,
  6. 6.
    Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,
  7. 7.
    Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.

(4) Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(5) Für ihr Gebiet nimmt die Stadt Köln an Stelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege wahr.

Außer Kraft am 1. Juni 2022 durch § 44 Satz 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662). Zur weiteren Anwendung s. § 43 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).