§ 15 GO LT - Zweite Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die zweite Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluss der ersten Lesung, falls eine Ausschussüberweisung stattgefunden hat am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, statt.
(2) Die zweite Lesung beginnt in der Regel mit der Berichterstattung über die Ausschussberatungen.
(3) Gegenstand der Beratung in der zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat.
(4) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so bildet die im Ausschussbericht empfohlene Fassung die Grundlage für die zweite Lesung.