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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 46 GOLT - Zusammenstellung der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Bei der Zweiten Beratung beschlossene Änderungen lässt die Präsidentin oder der Präsident zusammenstellen und vervielfältigen.

(2) Die Beschlüsse der Zweiten Beratung bilden die Grundlage für die Dritte Beratung.