§ 46 GOLT - Zusammenstellung der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Bei der Zweiten Beratung beschlossene Änderungen lässt die Präsidentin oder der Präsident zusammenstellen und vervielfältigen.
(2) Die Beschlüsse der Zweiten Beratung bilden die Grundlage für die Dritte Beratung.