§ 1 ThürRiStAG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.
(2) Staatsanwälte garantieren gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe in Strafverfahren. Sie sind zur Objektivität verpflichtet.