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  • ab 01.04.2013 (aktuelle Fassung)

§ 31 StVO - Sport und Spiel

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-2

(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) 1Durch das Zusatzzeichen

AAB_2822_01

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.