Anlage 4 StVO - Verkehrseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-2
(zu § 43 Absatz 3)
1 | 2 | 3 | |
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lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen | |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | |||
1 | Zeichen 600 Absperrschranke | ||
2 | Zeichen 605 | ||
Leitbake | |||
Pfeilbake | Schraffenbake | ||
3 | Zeichen 628 | ||
Leitschwelle | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
4 | Zeichen 629 | ||
Leitbord | |||
mit Pfeilbake | mit Schraffenbake | ||
5 | Zeichen 610 Leitkegel | ||
6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel | ||
7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | ||
zu 1 bis 7 | Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung
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Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | |||
8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. | |
9 | Zeichen 626 Leitplatte | ||
10 | Zeichen 627 Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. | |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | |||
11 | Zeichen 620 | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. | |
Leitpfosten | |||
(links) | (rechts) | ||
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | |||
12 | Zeichen 630 Parkwarntafel |