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  • ab 01.04.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 StVO - Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-2

1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.