§ 12 LPlG - Regionen und regionale Planungsverbände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:
- 1.Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Wismar;
- 2.Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow sowie der Hansestadt Rostock;
- 3.Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie den Hansestädten Greifswald und Stralsund;
- 4.Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie der Stadt Neubrandenburg.
(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Region.
(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 5 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.
(4) Neben der Aufgabe in § 9 Abs. 1 wirken die regionalen Planungsverbände auch auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen und privaten Stellen fördern. Dazu können sie insbesondere zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger Stellung nehmen sowie Entwicklungskonzepte für die Region oder deren Teilräume erstellen oder sich an deren Erstellung beteiligen, durch die raumbedeutsame Maßnahmen vorgeschlagen sowie inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
(5) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumordnungsprogramme und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.
(6) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei an Stelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt.