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§ 14 LPlG - Organisation der regionalen Planungsverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretungspersonen. Jede Vertretungsperson hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder der Landrätin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete in die Verbandsversammlung entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte und Landrätinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen den Vorsitz des regionalen Planungsverbandes, der zugleich den Vorsitz in beiden Organen führt, und zwei stellvertretende Vorsitzpersonen.

(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohnende eine Vertretung in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertretungspersonen eines Landkreises werden der Landrat oder die Landrätin, die Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen sowie die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertretungspersonen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertretungspersonen einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin angerechnet. Auf die Zahl der Vertretungen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister und -bürgermeisterinnen gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Absatz 3 und 4 und § 160 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung.

(5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden soll, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers oder der Verbandsvorsteherin und deren Stellvertretung der Vorsitz des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertretung treten.

(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.