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  • ab 28.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 53a IfSG - Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.