§ 46 IfSG - Tätigkeit unter AufsichtBibliographieTitelGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Amtliche AbkürzungIfSGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.2126-13Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.