§ 10 IngG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 702
Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.