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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 IngG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
702

Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.