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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 IngG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
702

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach §§ 1 oder 3 berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verfahren nach diesem Gesetz ist die Ingenieurkammer.